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Satzung

Überregionale Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten e. V.

 

§ 1
Name
Der Verein führt den Namen advounion e. V. - Überregionale Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten -.
 
 
§ 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
 
 
§ 3
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten. Er versteht sich als unabhängiger Berufsverband.
 
 
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Rechtsanwälte werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins anerkennen und selbst oder durch gemeinsame Berufsausübung verbundene Partner keiner anderen Vereinigung mit entsprechender Zielsetzung angehören. Eine solche Zielsetzung liegt dann vor, wenn die Vereinigung eine überörtliche Zusammenarbeit in Deutschland anstrebt, außer im Rahmen einer überörtlichen Sozietät. Tritt ein Mitglied einer solchen Vereinigung bei, ist es verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
 
Die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Mitglieder ist begrenzt auf die Rechtsanwälte
maximal zweier, in den Städten Berlin, Frankfurt, Hamburg und München dreier Kanzleien pro Amtsgerichtsbezirk. Die Änderung von Gerichtsbezirken lässt bestehende Mitgliedschaften unberührt.
 
Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
 
 
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen zu entrichten.
 
Die Beiträge können nach dem Sitz des Mitglieds und der Anzahl der in einer Partnerschaft
zusammengeschlossenen Rechtsanwälte gestaffelt werden.
 
Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, kollegial zusammenzuarbeiten, insbesondere Korrespondenzmandate, die es aus dem Kreis der Mitglieder erhalten hat, mit derselben Sorgfalt wie eigene Mandate zu betreuen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln für die Übertragung und Abwicklung von Korrespondenzmandaten sind zu beachten.
 
 
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung des Mitglieds, die mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden kann,
  • mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
  • mit dem Verkauf der Kanzlei,
  • durch Tod des Mitglieds,
  • durch Auflösung der Sozietät/Partnerschaft, wobei die Mitgliedschaft derjenigen Partner unberührt bleibt, die unter der bisherigen Adresse und mindestens teilweiser Beibehaltung der bisherigen Firmierung die Kanzlei weiterführen,
  • mit der Verlegung des Sitzes der Kanzlei in einen Amtsgerichtsbezirk, aus dem keine weiteren Mitglieder aufgenommen werden können,
  • durch Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand des Vereins.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn schwerwiegende Gründe, die einen weiteren Verbleib unzumutbar machen, vorliegen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn

  • ein Mitglied wegen einer Straftat, die seine Zuverlässigkeit als Rechtsanwalt in Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wird,
  • mindestens zwei Zwangsvollstreckungsversuche gegen das Mitglied oder gegen die Gesellschaft, mit der es sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung verbunden hat, erfolglos geblieben sind,
  • es gegenüber dem Verein falsche Angaben über die Anzahl der in seiner Partner-schaft/Sozietät/Gesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen geschlossenen Rechtsanwälte macht,
  • es gegen Ziele des Vereins nachhaltig verstößt, die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit mehrfach verletzt, Organmitglieder verleumdet, Zwistigkeiten unter den Mitgliedern verursacht oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Gehen innerhalb von drei Jahren mindestens drei Beschwerden gegen ein Mitglied ein, so muss der Vorstand über den Ausschluss entscheiden.
 
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausschlussgründen zu geben.
 
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft für beendet erklären, wenn das Mitglied mit dem festgesetzten Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist fruchtlos geblieben ist.
 
Mitglieder in Partnerschaften sind für das Verhalten ihrer Partner verantwortlich.
 
Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds bedarf einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder.
 
 
§ 8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
 
a)      dem Vorsitzenden
b)      dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c)      dem Geschäftsführer und
d)      zwei Beisitzern
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
 
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied.
 
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden  mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
 
Auch außerhalb einer Vorstandssitzung kann ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich oder fernschriftlich erklären.
 
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer ist insbesondere verantwortlich für die Führung der Kassengeschäfte des Vereins, die Erstellung der Jahresabrechnung, die Erstellung des Wirtschaftsplans und für den Einzug der Mitgliedsbeiträge.
 
Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des Geschäftsführers - sind ehrenamtlich tätig. Ihre tatsächlichen Aufwendungen werden vom Verein erstattet.
 
 
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich im Frühjahr eines jeden Jahres statt.
 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten schriftlich oder fernschriftlich einberufen. Mit der Einberufung ist den Vereinsmitgliedern die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einschließlich etwaiger Beschlussanträge bekannt zu geben.
 
Anträge der Vereinsmitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
 
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
 
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.
 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils drei Jahre,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Beitragsordnung, Satzungsänderungen, grundsätzliche Zielsetzungen des Vereins, Regeln für die Übertragung und Abwicklung von Korrespondenzmandaten, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

Über Änderungen von Satzung und Zweck, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens ist mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
 
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
 
 
§ 10
Schriftliche Beschlussfassung
Der Vorstand kann für folgende Gegenstände die schriftliche Beschlussfassung neben oder anstatt einer Versammlung anordnen:

  • Änderung der Beitragsordnung,
  • Satzungsänderungen,
  • Änderungen der grundsätzliche Zielsetzungen des Vereins,
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

Die schriftliche oder fernschriftliche Aufforderung des Vorstands zur Stimmabgabe muss enthalten:

  • die Bezeichnung des Gegenstands der Abstimmung,
  • eine kalendermäßig bestimmte Frist von mindestens vier Wochen für die Stimmabgabe,
  • den Hinweis, dass nach Fristablauf eingehende Stimmen ungültig sind,
  • Adresse und Telefaxnummer des Empfängers der abzugebenden Stimmen.

Die abgegebenen Stimmen sind vom Vorstand auszuzählen, das Ergebnis ist im nächsten Rundschreiben, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Stimmzettel sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Prüfung, die durch Mehrheitsbeschluss verlangt werden kann, bereitzuhalten.
 
Erfolgt schriftliche Abstimmung neben einer Versammlung, so ist die Aufforderung zur Stimmabgabe mit der Einladung zu verbinden. Die Frist zur Stimmabgabe muss vor dem Versammlungstermin enden. Die Abstimmung in der Versammlung erfolgt namentlich. Nach  Auszählung der Präsenzstimmen ist das Gesamtergebnis bekannt zu geben.
 
 
§ 11
Vertretung des Vereins
Der Verein wird vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer jeweils allein vertreten.
 
 
§ 12
Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder
Sämtliche Mitteilungen des Vereins an Mitglieder und von Mitgliedern an den Verein (z.B. Einladung und Anträge zur Mitgliederversammlung, schriftliche Stimmabgabe und Aufforderung hierzu, Kündigung, Mahnung, Ausschluss) erfolgen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung. Im letzteren Fall lässt das ordnungsgemäße Absendeprotokoll den vollständigen und fehlerfreien Zugang vermuten. Übertragungsfehler bei schriftlicher Abstimmung sind nur dann beachtlich, wenn deren Anzahl das Ergebnis insgesamt in Frage stellt.
 
 
§ 13
Mitglieder in Partnerschaften
Mitglieder, die zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Partnerschaft oder Gesellschaft verbunden sind, werden vom Verein als gegenseitig erklärungs- und empfangsbevollmächtigt
behandelt. Mitteilungen des Vereins erfolgen an die Partnerschaft für alle dortigen Mitglieder.
 
Mitteilungen von Partnerschaften/Gesellschaften über Änderungen ihrer Daten gelten gleichzeitig als Kündigung der Mitgliedschaft nicht mehr genannter Partner zum nächstmöglichen Termin. Die Nennung neuer Partner gilt als Aufnahmeantrag, dem formlos durch Eintrag in die nächste Mitgliederliste entsprochen werden kann.
 
 
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 10.04.95 in Kraft.